62 f. bzw. pag. 153 f.) sind die Verurteilungen des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar 2010) sowie wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Versuchs hierzu und wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urteil des Tribunals correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011) zu entnehmen. 11.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel befinden sich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. April 2015 (pag. 47 ff.) sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2020 (pag. 260 ff.) in den Akten.