10.3 Zur Aussagewürdigung Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO).