10 Abs. 3 StGB. Die Verfolgungsverjährung für Vergehen betrug bis zum 31. Dezember 2013 sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung). Nach dem revidierten Art. 97 StGB beträgt die Verfolgungsverjährung für Vergehen nunmehr zehn Jahre (lit. c). Das alte Recht ist milder und die angeblich am 10. Februar 2012 begangenen Vergehen (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) erwiesen sich bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils als verjährt. Die unterlassene Teileinstellung im vorinstanzlichen Verfahren ist von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO).