Der guten Ordnung halber ist in aller Kürze erneut festzuhalten, dass eine Tat grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches ein Verbrechen oder Vergehen began-