5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vom 8. Mai 2020 mit Ausnahme der Ziff. II. betreffend Widerruf vollumfänglich an (pag. 326). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Nach Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verfahren darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Einstellung