3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung gestützt auf Art. 429. Ziff. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 200.- pro in Haft verbrachten Tag auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen.