3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 27. April 2021; pag. 337) eingeholt. Aufgrund des ausländischen Wohnorts des Beschuldigten wurde auf die Einholung eines Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet (vgl. Ziff. 5 der Verfügung vom 26. April 2021; pag. 336).