Mit Verfügung vom 26. April 2021 wurde antragsgemäss und somit im Einverständnis des Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 335 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten 2 datiert vom 25. Juni 2021 (pag. 343 ff.) und ging innert der einmal erstreckten Frist am 28. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 341 f.).