2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Schreiben vom 14. Mai 2020 innert Frist die Berufung an (pag. 282). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 16. April 2021, ging ebenfalls fristgerecht am 19. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 324 ff.). Mit Eingabe vom 21. April 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 332 f.). Mit Verfügung vom 26. April 2021 wurde antragsgemäss und somit im Einverständnis des Beschuldigten gestützt auf Art.