II.1. des berichtigten erstinstanzlichen Urteils; pag. 311). Von Amtes wegen wird die Einstellung des Widerrufsverfahrens nach Art. 46 Abs. 5 aStGB im Dispositiv festzuhalten sein. Weiter erhob sie für das Widerrufsverfahren keine Verfahrenskosten (Ziff. II.2. des berichtigten erstinstanzlichen Urteils; pag. 311). Die Vorinstanz erteilte dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Ziff. IV.1.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 273).