Mit Berichtigung des Urteils vom 31. März 2021 (pag. 310 ff.) erkannte die Vorinstanz hinsichtlich des obgenannten Widerrufsverfahrens, entgegen ihren korrekten Ausführungen im Protokoll vom 8. Mai 2020 (S. 2; pag. 259) sowie in Ziff. VII. der schriftlichen Urteilsbegründung (S. 23; pag. 309), nicht auf dessen Einstellung gestützt auf Art. 46 Abs. 5 des aSchweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), sondern auf den Nichtwiderruf des mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011 dem Beschuldigten gewährten teilbedingten Vollzugs (Ziff. II.1. des berichtigten erstinstanzlichen Urteils;