I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 272) und zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'857.65 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 272). Im Urteil vom 8. Mai 2020 unterliess es die Vorinstanz über das Widerrufsverfahren (WID PEN 15 247) betreffend der mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011 gegenüber dem Beschuldigten bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verfügen. Mit Berichtigung des Urteils vom 31. März 2021 (pag.