Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 144 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. Mai 2020 (PEN 20 240) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 8. Mai 2020 (pag. 271 ff.) des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, alles begangen am 10. Februar 2012 in Biel, schuldig (Ziff. I.1.-3. des erstinstanzli- chen Urteils; pag. 271 f.). Es verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Ge- setzesartikel zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen unter Anrechnung der bereits vollzogenen Haftdauer von 44 Tagen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 272) und zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'857.65 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 272). Im Urteil vom 8. Mai 2020 unterliess es die Vorinstanz über das Widerrufsverfahren (WID PEN 15 247) betreffend der mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011 gegenüber dem Beschuldigten bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verfügen. Mit Berichtigung des Urteils vom 31. März 2021 (pag. 310 ff.) erkannte die Vor- instanz hinsichtlich des obgenannten Widerrufsverfahrens, entgegen ihren korrek- ten Ausführungen im Protokoll vom 8. Mai 2020 (S. 2; pag. 259) sowie in Ziff. VII. der schriftlichen Urteilsbegründung (S. 23; pag. 309), nicht auf dessen Einstellung gestützt auf Art. 46 Abs. 5 des aSchweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), sondern auf den Nichtwiderruf des mit Urteil des Tribunal correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011 dem Beschuldigten gewährten teilbedingten Voll- zugs (Ziff. II.1. des berichtigten erstinstanzlichen Urteils; pag. 311). Von Amtes we- gen wird die Einstellung des Widerrufsverfahrens nach Art. 46 Abs. 5 aStGB im Dispositiv festzuhalten sein. Weiter erhob sie für das Widerrufsverfahren keine Ver- fahrenskosten (Ziff. II.2. des berichtigten erstinstanzlichen Urteils; pag. 311). Die Vorinstanz erteilte dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Ziff. IV.1.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 273). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, mit Schreiben vom 14. Mai 2020 innert Frist die Berufung an (pag. 282). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 16. April 2021, ging ebenfalls fristgerecht am 19. April 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 324 ff.). Mit Eingabe vom 21. April 2021 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren (pag. 332 f.). Mit Verfügung vom 26. April 2021 wurde antragsgemäss und somit im Einverständnis des Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 335 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten 2 datiert vom 25. Juni 2021 (pag. 343 ff.) und ging innert der einmal erstreckten Frist am 28. Juni 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 341 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 27. April 2021; pag. 337) eingeholt. Aufgrund des ausländischen Wohn- orts des Beschuldigten wurde auf die Einholung eines Berichts über die wirtschaft- lichen Verhältnisse verzichtet (vgl. Ziff. 5 der Verfügung vom 26. April 2021; pag. 336). 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren folgende Berufungsanträge stellen (vgl. Berufungserklärung vom 16. April 2021; pag. 324 ff. und Berufungsbegrün- dung vom 25. Juni 2021; pag. 343 ff.): 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, an- geblich begangen am 10.2.2012 am C.________weg in Biel, sei infolge Verjährung einzustellen. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls angeblich begangen am 10.2.2012 am C.________weg in Biel. 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung gestützt auf Art. 429. Ziff. 1 lit. c StPO in der Höhe von CHF 200.- pro in Haft verbrachten Tag auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vom 8. Mai 2020 mit Ausnahme der Ziff. II. betreffend Widerruf vollumfänglich an (pag. 326). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Nach Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am Verfahren darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Einstellung 6. Rechtliche Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Revision der Fristen für die Verfolgungsver- jährung gemäss Art. 97 StGB sowie zu den Vergehenstatbeständen von Art. 144 Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung) und von Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) kann vorab auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 293 f.). Der guten Ordnung halber ist in aller Kürze erneut festzuhalten, dass eine Tat grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt der Bege- hung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches ein Verbrechen oder Vergehen began- 3 gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Dies gilt auch für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer ab- strakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). 7. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Dem Beschuldigten wird, neben dem nachfolgend noch zu beurteilenden Diebstahl (vgl. E. III.8 ff. hiernach), vorgeworfen, am 10. Februar 2012 unter Verursachung eines Sachschadens in das Restaurant D.________ an der C.________strasse in Biel eingedrungen zu sein (Ziff. 1 der Anklageschrift; pag. 93 ff. bzw. Ziff. I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 272). Die Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) sowie der Hausfriedensbruch (Art. 186 aStGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und sind demnach Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB. Die Verfolgungsverjährung für Vergehen betrug bis zum 31. Dezember 2013 sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung). Nach dem revidierten Art. 97 StGB beträgt die Verfolgungsverjährung für Vergehen nunmehr zehn Jahre (lit. c). Das alte Recht ist milder und die angeblich am 10. Februar 2012 begangenen Ver- gehen (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) erwiesen sich bereits im Zeit- punkt des erstinstanzlichen Urteils als verjährt. Die unterlassene Teileinstellung im vorinstanzlichen Verfahren ist von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 404 Abs. 2 StPO). Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, an- geblich begangen am 10. Februar 2012 durch Eindringen unter Verursachung ei- nes Sachschadens in das Restaurant D.________ in Biel, ist demzufolge einzustel- len. III. Sachverhalt 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 11. April 2015, welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, am 10. Februar 2012 im Restaurant D.________ an der C.________strasse in Biel gemeinsam mit unbekannter Täterschaft einen Tresor, beinhaltend Bargeld und Gutscheine, behändigt und abtransportiert zu haben (pag. 93). 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt sämtliche Vorwürfe strafbaren Verhaltens seinerseits in Ab- rede. Von ihm wird einzig als möglich erachtet, im Tatzeitpunkt in der Schweiz auf Durchreise und im Rahmen dieser Reise als Gast im Restaurant D.________ in Bi- el gewesen zu sein (vgl. pag. 49 f. Z. 56, Z. 129 ff.; pag. 261 Z. 31 f.; S. 3 der Beru- 4 fungsbegründung; pag. 345; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 295). Vom Beschuldigten demnach bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingehend zu prüfen, ist seine Beteiligung an der Entwendung eines Tresors samt dessen Inhalt (Bargeld und Gutscheine) am 10. Februar 2012 aus dem Restaurant D.________ an der C.________strasse in Biel. IV. Beweiswürdigung 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der Ausführungen zur freien Beweiswürdigung und den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch zum Grundsatz «in dubio pro reo» und zum Indizienbeweis, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 294 f.). Mit Blick auf die von der Verteidigung ins Feld geführte Vorbringen (vgl. E. IV.11.3 hiernach) erachtet die Kammer die nachfolgenden, teils wiederho- lenden bzw. ergänzenden Ausführungen als geboten. 10.1 Zum Grundsatz «in dubio pro reo» Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem be- lastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesam- ten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrschein- lichkeit genügt somit nicht. Jedoch kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden, da abstrakte und theoretische Zweifel kaum je ganz auszuräumen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 10.2 Zum Indizienbeweis Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- seins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, welches bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinwei- sen). 5 Indizien sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittel- bar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstär- kend – können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 je mit Hinweisen). 10.3 Zur Aussagewürdigung Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeu- gen-)Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesgaben zur Wahr- nehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit (vgl. zum Ganzen BSK StPO-BÄHLER, N. 1 ff. zu Art. 163 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Be- deutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. mit Hinweisen; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittel- punkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Er- lebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt. Eine Aussage hat umso mehr die Vermutung für sich, dass ein „realitätsbegründetes Ereignis“ geschildert wird, umso weniger der Aus- kunftsperson/dem Zeugen zuzutrauen ist, dass sie/er die Geschehensabläufe, so wie von ihr/ihm dargestellt, aus eigener Kraft erfinden könnte (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den so genannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Zeu- ge/Auskunftsperson nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Real- kennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die so genannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, 6 gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Zeuge/Auskunftsperson derarti- ge Äusserungen vermeiden würde, um seine/ihre Glaubwürdigkeit nicht zu schädi- gen. Die Realkennzeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abge- arbeitet werden, wobei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnosti- schen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homo- genität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklich- keitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, de- ren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verle- genheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumliche-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilde- rung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schil- derung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Einge- ständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Be- schuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweige- rung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aus- sagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses. 11. In concreto 11.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. Februar 2012 (pag. 1 ff.) beinhaltend Fotografien des Tatortes (pag. 7 ff.) sowie dessen Nachtrag vom 26. März 2012 (pag. 26 ff.), der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (KTD) samt Material- und Spurenverzeichnis und der jMessageHandler Meldungen vom 2. März 2012 (pag. 179 ff.) sowie das foren- sisch-molekularbiologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Molekularbiologie, der Universität Bern (IRM Bern) vom 27. April 2020 (pag. 251 f.), vor. Zudem befinden sich neben dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisteraus- zug (siehe E. I.3 hiervor; pag. 337) bereits Auszüge datierend vom 10. April 2015 und 3. April 2020 (pag. 62 f., pag. 153 f.) in den Akten. Nach dem Anzeigerapport vom 14. Februar 2012 (pag. 1 ff.) hat die Täterschaft zunächst versucht, eine Fenstertüre aufzuhebeln. Da dies misslang, zerstörte sie eine Fensterscheibe einer Fenstertüre westseitig des Restaurants und stieg durch die entstandene Beschädigung (einem Durchbruch von ca. 50 x 45 cm) in das Ge- bäude ein. Im Innenbereich wurden eine Tresenschublade und die Bürotüre aufge- brochen sowie eine Lampe und ein Lichtschalter herausgerissen. Aus dem Büro 7 wurde sodann ein Tresor samt Inhalt (Bargeld und Gutscheine) im Gesamtwert von CHF 2'770.00 behändigt. Die Täterschaft verliess das Lokal mit Deliktsgut durch eine Fenstertüre. Insgesamt entstand ein Sachschaden von CHF 4'000.00. Gemäss dem Rapport des KTD vom 2. März 2012 (pag. 179 ff.) sowie dem Nach- trag vom 26. März 2012 (pag. 26 ff.) zum Anzeigerapport vom 14. Februar 2012 (pag. 1 ff.) stellte die Polizei am Tatort zurückgelassene PET-Flaschen sicher. Ab diesen Cola- und Orangenjusflaschen wurde ein DNA-Abrieb erstellt (Ass. 011). Das Asservat wurde zwecks DNA-Typisierung an das IRM Bern übergeben und aus dem Beweismittel konnte ein DNA-Mischprofil isoliert werden (PCN ________). Beim Vergleich mit der EDNAIS-Datenbank konnte gemäss AFIS-Services die Spu- rengeberschaft mit der Person des Beschuldigten (PCN ________) angenommen werden. Im Rapport des KTD wird als Schlussfolgerung festgehalten, dass gestützt auf das DNA-Auswertungsresultat angenommen werden könne, der Beschuldigte habe an den erwähnten Flaschen biologisches Material hinterlassen (pag. 180). Dem beiliegenden Bericht (Hit-Meldung jMessageHandler) kann schliesslich noch entnommen werden, dass es sich bei dieser Spur um das Hauptprofil eines Misch- profils handelt sowie dass von der Übereinstimmung mit einer Spurengeberschaft ausgegangen werden könne, sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch na- her Verwandter (Geschwister) als Spurengeber berücksichtigt werden müsse. Der Beweiswert der Spur sei reduziert und könne im Bedarfsfall durch das zuständige IRM berechnet werden (pag. 187). Im forensisch-molekularbiologischen Gutachten des IRM Bern vom 27. April 2020 wird sodann festgehalten, dass das Ergebnis der durchgeführten biostatistischen Berechnungen, einer Likelihood-Ratio von über einer Milliarde, bedeute, dass das Resultat der DNA-Analyse über eine Milliarde Mal wahrscheinlicher sei, wenn die nachgewiesene DNA vom Beschuldigten stamme, als wenn sie von einer unbe- kannten, nicht mit dem Beschuldigten verwandten Person stammen würde (pag. 252). Den Strafregisterauszügen vom 10. April 2015 und 3. April 2020 (pag. 62 f. bzw. pag. 153 f.) sind die Verurteilungen des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs (Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 19. Februar 2010) sowie wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Versuchs hierzu und wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Urteil des Tribunals correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011) zu entnehmen. 11.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel befinden sich die Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der delegierten Einvernahme vom 10. April 2015 (pag. 47 ff.) sowie der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Mai 2020 (pag. 260 ff.) in den Akten. Auf eine Zusammenfassung der subjektiven Beweismittel wird an dieser Stelle ver- zichtet. Im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer erfolgt eine ein- gehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten. 8 11.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe die Tathandlung bzw. seine Be- teiligung am Einbruch konstant und widerspruchsfrei bestritten. Der Beschuldigte sei in den Jahren 2012 und 2013 sowie auch zuvor und danach in verschiedenen Ländern Europas berufstätig gewesen. Hierzu sei er oft mit Landesgenossen durch die Schweiz gefahren. Der Beschuldigte habe es als möglich erachtet, als Gast im Restaurant gewesen zu sein (pag. 50 und pag. 261). Bei der gefundenen Spur handle es sich nur um ein DNA-Mischprofil, d.h. dieses werde durch ein zweites oder mehrere DNA-Profile überlagert. Der Gegenstand, auf welchem die DNA-Spur gefunden worden sei, sei von mehreren Personen be- nutzt bzw. berührt worden. Der Beweiswert dieses DNA-Mischprofil sei gemäss Dokumentationsblatt zum DNA-Profil und dem Polizeirapport als «reduziert» zu be- zeichnen (pag. 177). Den Akten sei nicht zu entnehmen, ob an einer oder an meh- reren (bzw. an beiden, d.h. an Cola und Orangenjus) PET-Flasche(n) DNA des Be- schuldigten habe sichergestellt werden können. Auch werde weder der genaue Fundort noch die Herkunft (aus dem Restaurantsortiment oder extern) der PET- Flaschen aufgezeigt. Von den Strafverfolgungsbehörden dürfe aber durchaus eine sorgfältige Durchführung einer Strafuntersuchung und damit das Festhalten von Angaben zum Tatort und zu Beweismitteln mit einem gewissen Mass an Detaillie- rung erwartet werden. Dies gelte umso mehr, als es sich vorliegend um das einzige Indiz handle, welches den Beschuldigten mit dem Restaurant in Zusammenhang bringe. Es sei eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, wie die DNA-Spur des Be- schuldigten auf die Flasche(n) gekommen sei. Es sei weder erwiesen, dass die si- chergestellte(n) Flasche(n) in einem Tatzusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl stünde(n) noch, dass aufgrund des DNA-Profils eine Tatbeteiligung des Beschul- digten erstellt sei. Es bestünden erhebliche, unüberwindbare Zweifel an dem überwiesenen Sachver- halt. Es sei zumindest gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» vom Sachverhalt auszugehen, der für die beschuldigte Person günstiger sei (S. 3 ff. der Berufungs- begründung; pag. 345 ff.). 11.4 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Beweiswürdigung auf den Rapport des KTD vom 2. März 2012 (pag. 179 ff.) sowie auf das forensisch-molekularbiologische Gutach- ten vom 27. April 2020 des IRM Bern (pag. 251 f.). Ihrer Ansicht nach verstehe es sich von selbst, dass die Flaschen nicht irgendwo im Restaurant sichergestellt, sondern derart vorgefunden worden seien, dass sie von der Polizei als von der Täterschaft dort hinterlassen wahrgenommen worden seien. Ein solches Mass an Vertrauen in die Sorgfältigkeit der Polizeiarbeit dürfe ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Flaschen in einem Bereich vorgefunden worden seien, wo sie auch von einem Gast normaler- und logischer- weise hätten hinterlassen werden können. Die am Tatort sichergestellten Flaschen seien von der Täterschaft zurückgelassen worden. Die Berührung dieser Flaschen durch den Beschuldigten lasse sich nur damit erklären, dass er als Täter am Tatort gewesen sei. Eine andere Hypothese, die aufzuzeigen vermöge, wie es zu dieser 9 DNA-Spur am Tatort gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Be- schuldigten, es könne sein, dass er als Gast im Restaurant D.________ die Fla- schen berührt habe, tat sie sodann als unglaubhaft ab und folgerte, der Beschuldig- te habe nicht konkret und nachvollziehbar erklären können, warum seine DNA-Spur am Tatort sichergestellt werden konnte, weshalb sie auf die subjektiven Beweismit- tel nicht abstelle (vgl. S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 297 f.). 11.5 Würdigung der Kammer Vorab ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass eine präzisere Beweiserhe- bung durch die Polizei im vorliegenden Verfahren dienlich gewesen wäre. Insbe- sondere weil DNA-Spuren keinen eigentlichen Tatbeweis darstellen, sondern vor- erst nur den Nachweis erbringen, dass die Person mit dem ausgewerteten DNA- Profil in Kontakt mit dem fraglichen Gegenstand gekommen ist. Es muss in Be- tracht gezogen werden, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie die DNA bzw. das Objekt mit besagter DNA des Beschuldigten an den Tatort gelangt ist. Ei- ne ausführliche Würdigung der Beweismittel ist daher unerlässlich, wobei aber eine solche, wie nachfolgend gezeigt wird, durchaus ein klares Gesamtbild ergibt. 11.5.1 Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde zweimal, am 10. April 2015 (delegierte Einvernahme; pag. 47 ff.) und am 8. Mai 2020 (vorinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 260 ff.), befragt. Zunächst erstaunt, dass der Beschuldigte anscheinend nicht genau sagen kann bzw. sagen will, wo er sich zum Tatzeitpunkt bzw. im Jahr 2012 aufgehalten hat. Im Rahmen seiner Einvernahmen machte er, entgegen der Ansicht der Verteidigung, widersprüchliche Angaben und passte diese jeweils seinem gegenwärtigen Wis- sensstand an: anlässlich der Einvernahme am 10. April 2015 gab er zunächst an, von Februar 2010 bis gestern (Anm.: somit bis am 9. April 2015) in Rumänien ge- wesen zu sein (pag. 48 Z. 37). Auf entsprechende Nachfragen hin wiederholte er dies und gab an, sich im Jahr 2012 bis heute (Anm.: somit bis am 10. April 2015) in Rumänien aufgehalten zu haben, er sei sich diesbezüglich sicher (pag. 48 Z. 42 ff.). Auf die sogleich nachfolgende Frage, ob er im Jahr 2012 in der Schweiz gewe- sen sei, führte er aus, er könne sich nicht erinnern (pag. 48 Z. 48 f.). Und weiter: Er wisse, dass er im Jahr 2012 und 2013 in Italien gewesen sei, er könne sich aber nicht erinnern, wo genau (pag. 49 Z. 52 f.) und er wisse nicht, ob es auch in der Schweiz gewesen sein könnte (pag. 49 Z. 55 f.). Gegen Ende der Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, in den Jahren 2013 bis 2014 in Italien gearbeitet zu haben, er könne einen Arbeitsvertrag vorlegen (pag. 51 Z. 151 ff.). Vor der Vor- instanz am 8. Mai 2020 gab er, im erneuten Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen, zu Protokoll, er habe sich zum Tatzeitpunkt auf der Durchreise von Spanien nach Frankreich über die Schweiz befunden (pag. 261 Z. 25 ff.). Für die Kammer macht es den Anschein, dass der Beschuldigte, entgegen seinen anfänglichen Aussagen, nicht oft in Rumänien gewesen ist. Dies geht auch aus dem Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederherstellung des Hauptverhand- lungstermins hervor, in welchem er geltend machte, sich an beiden Zustellungsda- ten der gerichtlichen Verfügungen, am 28. Juli 2015 sowie am 12. Februar 2016, 10 nicht in Rumänien aufgehalten zu haben (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 31. März und 14. April 2020; pag. 172 und 144 sowie Entscheid der Vorinstanz vom 22. April 2020; pag. 188). Auffallend ist weiter die diametral geänderte Angabe seines Verbleibs zum Tatzeit- punkt. Gemäss seinen letzten Aussagen will sich der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt nicht mehr in Rumänien oder in Italien, sondern auf der Durchreise «von Spanien nach Frankreich via Schweiz» befunden haben (pag. 261 Z. 25 ff.). Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Aussagenänderung erst angesichts der ihm vor Augen geführten Beweislage (Sicherstellung einer DNA- Spur) vollzogen hat. Weiter ist diese neue Darstellung für die Kammer in mehrfa- cher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Mit Blick auf die geografische Lage von Frank- reich, Spanien und der Schweiz ist es schlicht unmöglich, «via Schweiz» von Spa- nien nach Frankreich zu fahren. Der Beschuldigte erklärt jedoch in keiner Weise, wie bzw. weshalb er in Biel «gelandet» ist. Auch vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse, pag. 246 f.) ist ein «Umweg» über die teure Schweiz unverständlich. Ein ähnliches Aussagenmuster legte der Beschuldigte hinsichtlich der Fragen zum Tatort an den Tag: Auf die Frage, ob er Biel kenne und ob er bereits einmal hier gewesen sei, sagte er aus, es könne sein, es könne aber auch nicht sein (pag. 49 Z. 67 f.). Auch auf Vorhalt von Fotos des Restaurants D.________ gab er anläss- lich der delegierten Einvernahme am 10. April 2015 an, sich an diese Örtlichkeit nicht erinnern zu können (pag. 49 Z. 92 ff). Er sei aber bereits in vielen Restaurants gewesen. Es könne gut möglich sein, dass er in diesem Restaurant gewesen sei (pag. 50 Z. 129 ff.). Nach Gesagtem ist dem Beschuldigten ein taktisches Aussageverhalten zu attes- tieren, was seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich ist. Seine Aussage «Ich vermute aber, dass ich, als Straftäter, würde ich einbrechen gehen, ich selbstverständlich nicht meine Spuren hinterlassen würde» (pag. 262 Z. 1 f.) ist angesichts seiner ein- schlägigen Vorstrafen überdies schlichtweg unwahr (vgl. Strafregisterauszüge vom 10. April 2015 und 3. April 2020; pag. 62 f. bzw. pag. 153 f.). Zudem erstaunt die Präzisierungsfrage des Beschuldigten, «Also DNA oder Finger- abdrücke?» (pag. 50 Z. 117) und seine Bemerkung, DNA-Spuren blieben nur auf Glas oder einer Flasche (pag. 50 Z. 124) anlässlich der Einvernahme im Jahr 2015. Auch lässt der Umstand, dass der Beschuldigte über diese gesamte Einvernahme hinweg nie nachgefragt hat, wo seine DNA-Spur gefunden wurde (pag. 51 Z. 169 ff.) Fragen offen. Die seitens des Beschuldigten vorgebrachten Erklärungen, wie die DNA-Spur auf die sichergestellte(n) Flasche(n) gelangen konnte – jeder Mensch könne in eine Bar gehen und etwas trinken (pag. 50 Z. 135 f.); es gebe sehr viele Möglichkeiten, wie seine DNA-Spuren in ein Restaurant kommen könn- ten, obwohl er gar nie dort gewesen sei (pag. 51 Z. 164 ff.) oder, wie er auch von seiner Verteidigung in der Berufungsbegründung vorbringen lässt (vgl. S. 5 der Be- rufungsbegründung; pag. 347), er habe sich damals auf der Durchreise von Spani- en nach Frankreich über die Schweiz befunden. Es könne sein, dass er im Restau- rant D.________ etwas gegessen und vielleicht auch etwas getrunken habe, eine Cola oder so und so seine DNA-Spur zu erklären sei (pag. 261 Z. 25 ff.) – erschei- 11 nen unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen sodann wenig überzeu- gend und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Hier kann ferner der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie ausführt, es sei darauf zu vertrauen, dass die Polizei nicht beliebige Flaschen zur kriminaltechnischen Untersuchung übergibt, sondern es könne davon ausgegangen werden, dass die Flasche(n) in einem tatrelevanten Kontext vorgefunden worden sind (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 298). Schliesslich erfolgte die vom Beschuldigten beim Verlesen des Proto- kolls vor der Vorinstanz ergänzten Bemerkung, er fände es nicht logisch, als Ein- brecher ein Getränk in das Restaurant mitzunehmen, weil man in einem Restaurant selbstverständlich ein Getränk finden könne (pag. 262 Z. 5 ff.), ohne jeglichen An- lass. 11.5.2 DNA-Spur Gestützt auf das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM Bern (pag. 251 f.) und weil keine Hinweise auf eine mit dem Beschuldigten verwandten Person vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass diese DNA-Spur vom Beschuldigten stammt. 11.5.3 Delinquentes Verhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte ist letztlich in der Schweiz bereits mehrfach polizeilich verzeich- net (vgl. Nachtrag vom 26. März 2012, pag. 26 ff.) sowie auch einschlägig straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug vom 10. April 2015 und 3. April 2020; pag. 62 f. bzw. pag. 153 f.). 11.5.4 Fazit Nach dem Gesagten sind - neben dem vorrangigen Beweismittel, der am Tatort si- chergestellten DNA-Spur des Beschuldigten - zahlreiche weitere Indizien, die für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, auszumachen. Insbesondere weisen die Aussagen des Beschuldigten Lügensignale auf: die Aussagen widersprechen sich, unterliegen der dauernden Anpassung an die jeweilige Einvernahmesituation sowie dem Stand der Erkenntnisse und sind zudem grösstenteils als Schutzbe- hauptungen zu werten. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild: Der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben wird, ist erstellt und lässt daher keine Zweifel an der Täterschaft des Be- schuldigten aufkommen. Dieser ist demnach gemeinsam mit unbekannter Täter- schaft, wobei seine konkreten Tathandlungen nicht entscheidend sind, unter Verur- sachung eines Sachschadens von CHF 4'000.00 am 10. Februar 2012 in das Re- staurant D.________ an der C.________strasse in Biel eingedrungen, hat dort ei- nen Tresor samt Inhalt (Bargeld und Gutscheine) im Gesamtwert von CHF 2’770.00 behändigt und abtransportiert. V. Rechtliche Würdigung 12. Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB Für die theoretischen Ausführungen zum Grundtatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB kann vorab auf die vollständigen und zutreffenden Aus- 12 führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 299). 13. Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte einen Tresor samt Inhalt (Bargeld und Gutscheine) im Gesamtwert von CHF 2'770.00 aus dem Restaurant D.________ in Biel entwendet hat. Sämtliche Gegenstände stellen fremde, bewegliche Sachen dar. Indem er diese unrechtmässig an sich nahm und aus den Räumlichkeiten des Restaurants D.________ wegschaffte, hat er den Bruch fremden Gewahrsams herbeigeführt und neuen Gewahrsam begründet. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Dabei wollte sich der Beschuldigte den Tresor und insbesondere dessen Inhalt aneignen und sich unrechtmässig bereichern. Sein Verhalten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbe- standsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 aStGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschul- digte ist des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht (StGB), 4. Auflage, Basel 2018 [nachfolgend BSK StGB-BEARBEITER], N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinwei- sen). 13 Der Beschuldigte beging den Diebstahl vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber nachher. Es stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Das neue Recht erweist sich dabei nicht als milder, weshalb das altrechtliche im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende StGB (nachfolgend aStGB) anzuwenden ist. Hierzu kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz auf S. 17 der Urteilsbegründung (pag. 303) verwiesen werden. 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung gemäss Art. 47 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. VI.1. verwiesen wer- den (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 301 f.). Infolge der teil- weisen Einstellung des Verfahrens sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Ge- samtstrafenbildung i.S.v. Art. 49 aStGB obsolet. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Strafrahmen Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (höchstens 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 aStGB) bestraft (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.5 hiervor), kann die Kam- mer vorliegend eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 180 Tagen ausfällen. 16.2 Tatkomponenten 16.2.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Tatverschuldens auf die Richtlini- en für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien). Die VBRS- Richtlinien gültig per 1. Januar 2021 empfehlen eine Strafe von 90 Strafeinheiten für einen Einbruchdiebstahl gemäss folgendem Norm-Sachverhalt (unter Ziff. 14, S. 47 der VBRS-Richtlinien): Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt). Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N. 11 zu Art. 139 StGB). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechts- gutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf CHF 2’770.00, was eher tief ist. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit leicht. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorge- hens ist zunächst der Vorinstanz zu folgen: Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist das Restaurant nicht abgelegen, sondern befindet sich mitten in Biel, in einer re- lativ stark frequentierten Gegend. Der Sachschaden von CHF 4'000.00 ist als mit- telgross und damit als mit dem Referenzsachverhalt übereinstimmend zu beurtei- 14 len. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs vom Beschuldigten eine gewisse Planung erforderte. Insgesamt geht die Art und Weise des Vorgehens jedoch nicht über das übliche Mass eines Einbruchdieb- stahls hinaus, diese Komponente wirkt sich somit neutral aus. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen, die von ihr festgesetzten 90 Strafeinheiten erscheinen der Kammer als angemessen. 16.2.2 Subjektive Tatschwere Es ist von einem vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten sowie von Beweggrün- den rein finanzieller Natur auszugehen. Der Beschuldigte wäre in der Lage gewe- sen, sich rechtskonform zu verhalten. Es bestanden klarerweise Handlungsalterna- tiven. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich, weil tatbestandsimmanent, neutral aus. 16.2.3 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der oben genannten Erwägungen ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Mit Blick auf die Referenzstrafe sowie auf den weiten Strafrahmen des einfachen Diebstahls von Geldstrafe (höchstens 360 Tagessätze; Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheinen der Kammer allein auf- grund der Tatkomponenten 90 Strafeinheiten als angemessen. 16.3 Täterkomponenten 16.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hält korrekt fest, dass zu den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten wenig bzw. keine Besonderheiten bekannt sind, der Beschuldigte je- doch vorbestraft ist. Seit dem erstinstanzlichen Urteil ist bezüglich der Vorstrafen eine Änderung eingetreten. So listet der oberinstanzlich eingeholte Strafregister- auszug (pag. 337) im Vergleich zum erstinstanzlichen Auszug (pag. 153 f.) das Ur- teil des Tribunals correctionnel Lausanne vom 8. Februar 2011, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahls sowie Versuchs hierzu und wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt worden ist, nicht mehr auf. Eine Eintragung darf grundsätzlich nach dem in Art. 369 Abs. 7 aStGB statuierten Verwertungsverbot nach deren Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein, und das Urteil – somit auch die Tat selbst – darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Vorwegzunehmen ist, dass für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe aus- zufällen sein wird (vgl. VI. E. 17. hiernach), womit eine Zusatzstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 2 aStGB zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 17. April 2015 (ungleichartige Strafen) ausser Betracht fällt. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die Vorstrafe (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Re- gion Oberwallis, vom 17. April 2015) ist, da nicht einschlägig, lediglich leicht straf- erhöhend zu gewichten. 15 16.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 175 zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte bestreitet die Tat und zeigt demnach auch keinerlei Einsicht. Im Laufe des Strafverfahrens verhielt er sich anständig und kooperativ, was allerdings erwartet werden darf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit neutral zu gewichten. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 16.3.3 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Die Kam- mer erachtet eine Erhöhung um 10 Strafeinheiten als angemessen, so dass unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Strafe von 100 Strafeinhei- ten resultiert. 16.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» zum Ab- schluss gebracht werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dau- er des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrens- dauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien beurteilt. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert behan- delt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Kom- plexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (BSK StPO-SUMMERS, N. 7 zu Art. 5 StPO). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht aus- drücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt auf, dass bei ei- ner Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Straf- zumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen, als ultima ratio, die Verfahrenseinstellung (BSK StPO- SUMMERS, N. 15 zu Art. 5 StPO). Die Vorinstanz hielt zurecht fest, dass in der Dauer bis zum erstmaligen Abschluss des Verfahrens im Jahr 2015 sowie bis zu dessen Wiederaufnahme im Jahr 2020, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken ist (S. 20 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 306 f.). Die Kammer erachtet jedoch die knapp elfmonatige Dauer von der vorinstanzlichen Urteilsfällung am 8. Mai 2020 (pag. 271 ff.) bis zur schriftlichen Urteilsbegründung 16 am 31. März 2021 (pag. 287 ff.) unter Berücksichtigung des Aktenumfangs als zu lang. Da keine Hinweise auf Umstände ersichtlich sind, die diese lange Zeitspanne für die Urteilsausfertigung rechtfertigen, ist eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu bejahen. Diese Verfahrensverzögerung rechtfertigt eine moderate Re- duktion der schuldangemessenen Strafe um 10 Strafeinheiten auf 90 Strafeinhei- ten. 16.5 Konkretes Strafmass Gesamthaft ist eine Strafe von 90 Strafeinheiten auszufällen. 17. Strafart und Vollzugsform Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Gemäss Art. 41 Abs. 1 aStGB, welcher vorliegend nach Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior zur Anwendung gelangen muss (vgl. E. VI.14 oben), kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Mona- ten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 aStGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder ge- meinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Art. 42 aStGB bestimmt sodann, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder ei- ner Freiheitsstrafe in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Abs. 1) sowie falls der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wur- de, der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Der Beschuldigte hielt sich nie für längere Zeit in der Schweiz auf. Es war denn auch nie ein Aufenthaltsort bekannt. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten und angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (pag. 247) ist der Vollzug einer Geldstrafe nicht zu erwarten. Der Beschuldigte ist weiter vorbestraft. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 17. April 2015 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (pag. 337). Die Kammer erachtet daher in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 aStGB auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. 17 18. Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während diesem oder ei- nem anderen Verfahren ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Un- tersuchungshaft ist dabei jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersu- chungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 aStGB). Der Beschuldigte war vom 9. bis zum 13. April 2015 (pag. 45, pag. 70 ff.) sowie vom 12. März bis zum 22. April 2020 (pag. 206), ausmachend 47 Tage, in Haft. Die Haft vom 12. März bis zum 22. April 2020 wurde gemäss Schreiben der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern vom 22. April 2020 (pag. 206) gestützt auf die im Verfahren SAO 15 528 (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis vom 17. April 2015) ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe sowie im Verfahren BJS 12 7023 ausgesprochene Freiheitsstrafe (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 11. April 2015) angeordnet. Während der Beschuldigte die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen in dieser Zeit vollständig verbüsste, wurde der Strafbefehl BJS 12 7023, der Anklage im vorlie- gendem Verfahren bildet, von der Vorinstanz als nicht rechtskräftig beurteilt, der Beschuldigte am 22. April 2020 aus der Haft entlassen und das Verfahren wieder aufgenommen (vgl. pag. 188 und pag. 206). Gestützt auf Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Unter Abzug der im Verfahren SAO 15 528 ausge- sprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (vgl. pag. 206), ist in casu noch eine Anrechnung im Umfang von 44 Tagen vorzunehmen. 19. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Die ausgestandene Haft wird im Umfang von 44 Tagen an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. VII. Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Der Beschuldigte beging das vorliegend beurteilte Delikt während laufender Probezeit des Urteils des Tribunal correctionnel Lausanne vom 8. Febru- ar 2011 (Probezeit von drei Jahren; pag. 153). Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind. Ein Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von acht Mona- ten ist infolge unbestrittenem Fristablauf nach Art. 46 Abs. 5 aStGB (vgl. S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 309) nicht mehr möglich und das Wider- rufsverfahren einzustellen (vgl. dazu auch E. I.1 hiervor). 18 VIII. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die Ver- fahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'641.30 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs; pag. 272) ist mit Blick auf Art. 22 lit. a VKD nachvollziehbar und erscheint angemessen. Für das Widerrufsverfahren hat die Vorinstanz keine Kosten ausgeschieden (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs inkl. Berichtigung; pag. 311), dies erscheint angemessen. Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanz- lichen Verfahrens werden die auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, ausmachend CHF 1'320.65 (1/2 von CHF 2’641.30), ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Dem Beschuldigten sind die auf den Schuldspruch ent- fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'320.65 (1/2 von CHF 2’641.30), aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Diebstahls wird oberinstanzlich bestätigt. Diesbezüglich un- terliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag. Mit seinen weiteren Anträgen obsiegt der Beschuldigte hingegen. Es erfolgt die Teileinstellung des Strafverfahrens we- gen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zufolge Verjährung. Die General- staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzich- tet. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, in Anwen- dung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’000.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’000.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Für die Einstellung des Widerrufsverfahrens ist überdies oberinstanzlich kein weiterer Aufwand entstanden, weshalb keine Kosten für das Widerrufsverfahren auszuscheiden und zu verlegen sind. 21. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte. 19 Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Die amtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 135 StPO. Entschädigungsan- sprüche der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Falle eines (teilweisen) Freispruchs oder einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens betref- fen nur die Aufwendungen privater Verteidigung (vgl. u.a. BGE 139 IV 261, Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2011 vom 14. August 2012 = Pra 102 [2013] Nr. 20 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.4). Bei amtli- cher Verteidigung entstehen der beschuldigten Person keine Verteidigungskosten, die zu ersetzen wären. Ein (Teil-)Freispruch oder eine (Teil-)Einstellung werden bei amtlicher Verteidigung lediglich bei der Bestimmung der Rück- und Nachzahlungs- pflicht berücksichtigt. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschä- digung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Ent- schädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt, wenn sie geltend gemacht werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt Dr. B.________ machte im erstinstanzlichen Verfahren keine Mehr- wertsteuer geltend. Weiter ist der Beschuldigte von der Rückzahlungspflicht von Übersetzungskosten befreit. Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im erstinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 2'986.40 (Zeitaufwand: 13 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 311.40; Reisezuschlag: CHF 75.00; Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht) festgesetzt. Ausbezahlt wurden bereits CHF 3'216.35 (Abrech- nung unentgeltliche Rechtspflege; pag. 321), somit CHF 229.95 zu viel. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te und auf den Schuldspruch wegen Diebstahls entfallende amtliche Entschädi- gung, ausmachend CHF 1'393.20 (1/2 von CHF 2’786.40 [CHF2’986.40 abzgl. Übersetzungskosten von CHF 200.00]), zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Von der Rückzahlungs- pflicht ausgenommen sind die Übersetzungskosten von CHF 200.00 (pag. 268). Im 20 hälftigen Umfang entfällt die Rückerstattungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 267). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Kos- tennote vom 17. November 2021 ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 1'746.05 (Zeitaufwand: 8 Stunden zu CHF 200.00/Std.; Auslagen: CHF 21.20; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 124.85) geltend (pag. 353 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanz- lich zugesprochenen Entschädigung als angemessen. Die Kammer entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 1'746.05 (inkl. Auslagen und MwSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete und auf den Schuldspruch entfallende amtli- che Entschädigung, ausmachend CHF 873.00 (1/2 von CHF 1'746.05), zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im hälftigen Umfang entfällt die Rückerstattungspflicht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 353 f.). IX. Verfügung Für die weitere Verfügung wird auf das Dispositiv verwiesen. 21 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. II. Das Widerrufsverfahren PEN 15 247 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 aStGB ohne Erhe- bung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs, beides angeblich begangen am 10. Februar 2012 in Biel, C.________strasse, Re- staurant D.________, wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Die auf die Einstellung entfallenden Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 1’320.65 sowie für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe CHF 1'000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. IV. A.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, begangen am 10. Februar 2012 in Biel, C.________strasse zum Nachteil des Restaurants D.________ und in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 51, 139 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Die ausgestandene Haft von 47 Tagen (vom 9. bis zum 13. April 2015 und vom 12. März bis zum 22. April 2020) wird im Umfang von 44 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 1'320.65. 22 3. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden oberinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 1’000.00. V. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt Dr. B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 311.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’986.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'986.40 (inkl. Übersetzungskosten; bereits ausbe- zahlt: CHF 3'216.35, somit CHF 229.95 zu viel). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete und auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von insgesamt CHF 1'393.20 (1/2 von CHF 2’786.40 [CHF 2'986.40 abzgl. Übersetzungskosten von CHF 200.00]) zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.00 200.00 CHF 1’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’621.20 CHF 124.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’746.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'746.05. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete und auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von insgesamt CHF 873.00 (1/2 von CHF 1'746.05) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. 23 VI. Weiter wird verfügt: Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv; elektronische Übermittlung unter Einhaltung des Datenschutzes innert 10 Tagen) Bern, 9. Januar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Herger Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 24