nachforderbarer Betrag CHF 861.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'632.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 861.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 2. Obere Instanz