Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits mit CHF 2'133.30 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 515.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).