34 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. 24. Mai 2018 bis Mitte Juni 2019, in Bern und evtl. anderswo, durch Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Betäubungsmitteln (Heroingemisch und Haschisch; geringe Menge);