Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen, exkl. der Übersetzungskosten von CHF 160.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'215.90 bzw. Rechtsanwältin E.________ die Differenz von CHF 110.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Die Verfügung gemäss Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 312) ist rechtskräftig.