33 Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, so dass darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Die Entschädigung wurde an Fürsprecherin E.________ bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Auszahlung Entschädigung; pag. 401). Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ wird gemäss der in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Honorarnote vom 2. Dezember 2021 (pag. 490) bestimmt auf CHF 5'312.70. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen, exkl.