135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wurde die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin E.________ gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 9. Juni 2021 (pag. 384) mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (pag. 396 f.) bereits festgelegt. Die