_ wurden bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Abrechnungen unentgeltliche Rechtspflege; pag. 317 f.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ sowie Fürsprecherin E.________ jeweils die Differenz von CHF 515.90 bzw. CHF 861.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).