246). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher D.________ und Fürsprecherin E.________ wird demnach die Entschädigung sowie das volle Honorar gemäss erstinstanzlichem Urteil (vgl. S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 352) beibehalten. Fürsprecher D.________ ist mit CHF 2'133.30 und Fürsprecherin E.________ mit CHF 3'362.20 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigungen an Fürsprecher D.________ und Fürsprecherin E.________ wurden bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Abrechnungen unentgeltliche Rechtspflege;