25. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die Vorinstanz hat die Honorarnote von Fürsprecherin E.________ (pag. 305) genehmigt. Auch die Kammer erachtet diese als angemessen. Das amtliche Honorar von Fürsprecher D.________ wurde bereits mit Verfügung vom 19. Februar 2020 gestützt auf dessen Honorarnote vom 31. Dezember 2019 (pag. 242) festgesetzt (pag. 246).