Die Reduktion im Strafmass erfolgte lediglich aufgrund der zwischenzeitlich neu erfolgten Verurteilung für andere Delikte. Zu dieser Reduktion durch nachträgliche Asperation wäre er auch ohne Berufung, auf Gesuch hin, berechtigt gewesen (Art. 34 Abs. 3 StPO). Dem Beschuldigten sind daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00 vollumfänglich aufzuerlegen.