32 Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 5'620.00 (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 310 f.) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD nachvollziehbar und erscheint angemessen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich des Raubes, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen (Ziff. I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 310). Die angefochtenen Schuldsprüche wegen Raub und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind zu bestätigen.