23. Bedingter/unbedingter Strafvollzug Aufgrund der Höhe der hypothetischen Gesamtstrafe von 33 Monaten wäre vorliegend nach Art. 43 aStGB über einen teilbedingten Strafvollzug zu entscheiden. Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots darf das Urteil der Vorinstanz vom 15. Dezember 2020 jedoch nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer bleibt an die Vollzugsart gebunden. Der Vollzug der (gesamten) Zusatzstrafe ist aufzuschieben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung