Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 30.00 fest. Der Beschuldigt befindet sich seit Jahren in unveränderter, knapper finanzieller Lage. Diese ist leidlich betreffend der monatlich ausbezahlten Nettounfallrente von CHF 1'700.00 stabil. Darüber hinaus erzielt er ab und zu noch einen Zusatzverdienst, welcher aber auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf max. CHF 1'000.00 monatlich eingeschränkt ist. Die Kammer sieht keinen Grund, die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe anzupassen.