22. Widerhandlung gegen das Waffengesetz Für die Bewertung der objektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz praxisgemäss an den Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) orientiert. Es besteht kein Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen, so dass der Beschuldigte auch oberinstanzlich mit einer zusätzlichen Geldstrafe von 15 Tagessätzen bestraft wird. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 30.00 fest.