Hierfür ist eine Reduktion der Strafe um 1 Monat angemessen. 21.4.2 Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht zu Einvernahmen erschienen, musste gesucht bzw. ausgeschrieben werden. Ansonsten ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung.