61 Z. 53 f.). Der Beschuldigte gibt an, trotz Substituierung mit Ketalgin zur Schmerzlinderung Heroin zu konsumieren (pag. 33 Z. 92 ff. der Neuenburger Akten). Der Beschuldigte ist hoch verschuldet, hauptsächlich wegen Steuerrückständen und Nichtleistung der Krankenkassenprämien (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 15. Oktober 2021; pag. 422 ff.). Im Ergebnis sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten. Hierfür ist eine Reduktion der Strafe um 1 Monat angemessen.