Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Raub eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Davon sind 14 Monate asperierend zu berücksichtigen, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 34 Monaten resultiert. 21.4 Täterkomponenten 21.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des heute 51- jährigen Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;