In Anbetracht der oben genannten Erwägungen wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Minderung der Einsatzstrafe zur Folge. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen überdies nicht vor. 21.3 Fazit zur Tatschwere und Asperation Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Raub eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.