Die Drogenabhängigkeit und die geringen finanziellen Mittel sind zwar nachvollziehbare, nicht aber entschuldigende Gründe für den Raub. Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen wäre, die Verletzung des Rechtsguts zu vermeiden. Es bestanden klarerweise Handlungsalternativen. 21.2.3 Zwischenfazit subjektive Tatschwere In Anbetracht der oben genannten Erwägungen wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Minderung der Einsatzstrafe zur Folge.