Die gesamten Umstände wirken sich leicht verschuldenserhöhend aus. 21.1.3 Zwischenfazit objektive Tatschwere Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum grossen Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 21.2 Subjektive Tatkomponenten 21.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist.