Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte der verschuldete Erfolg durch den Beschuldigten trotz gesamthaft eher dilettantischem Vorgehen nur durch eine gewisse Planung herbeigeführt werden. Sein Vorgehen (Einkassierenlassen des Biers, damit die Kasse geöffnet wird, sowie das Beschaffen einer Waffe und von Handschuhen), der ausgewählte Tatzeitpunkt (19:22 Uhr, es war bereits dunkel und neben dem Opfer hielten sich keine weiteren Personen im Tankstellenshop auf) sowie das ruhige Verhalten des Beschuldigten während der Tat weisen sodann auch auf eine erhöhte kriminelle Energie hin.