104 Z. 234 ff.). Insgesamt ist immer noch von einer vergleichsweisen leichten Verletzung der geschützten Rechtsgüter auszugehen. 21.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, konnte der verschuldete Erfolg durch den Beschuldigten trotz gesamthaft eher dilettantischem Vorgehen nur durch eine gewisse Planung herbeigeführt werden.