28 21. Raub 21.1 Objektive Tatschwere 21.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und Drohung. Zum anderen aber schützt Art. 140 aStGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO in; Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 140).