Schliesslich sind die weiteren Täterkomponenten zu berücksichtigen, die bei der Einzelfallbeurteilung der neuen Delikte noch nicht berücksichtigt worden sind, was zur Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe führt. Davon ist letztendlich die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe) des Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 541). Betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist die Kammer wie erwähnt an das Verschlechterungsgebot und damit an die Geldstrafe als mildere Strafart gebunden.