Auf diese 20 Monate kann nicht zurückgekommen werden und sie müssen vorliegend unveränderbar als Einsatzstrafe gelten. Die Kammer hat für den Raub unter Berücksichtigung der relevanten Tatkomponenten eine Strafe zu bestimmen und davon einen angemessenen asperativen Anteil als Erhöhung der Einsatzstrafe zu wählen. Schliesslich sind die weiteren Täterkomponenten zu berücksichtigen, die bei der Einzelfallbeurteilung der neuen Delikte noch nicht berücksichtigt worden sind, was zur Festsetzung der hypothetischen Gesamtstrafe führt.