Auch dieses Delikt hat der Beschuldigte vor dem Urteil vom 29. Juni 2021 begangen. Das zweitbefasste Gericht im Kanton Neuenburg (das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry) hat darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der Vorinstanz abzuwarten. Nach Gesagtem ist daher die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren nachzuholen. Als schwerste Straftat gilt vorliegend aufgrund der abstrakten Strafdrohung die bereits abgeurteilte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr).