pag. 445 und Dispositif du jugement rendu le 29 juin 2021; pag 57 f. der Neuenburger Akten). Diese neu hinzugetretene Verurteilung ist vorliegend bei der Strafzumessung durch die Kammer zu berücksichtigen. Da es sich dabei um eine Freiheitsstrafe handelt, liegen in Bezug auf den vorliegenden Schuldspruch wegen dem vor dem 29. Juni 2021 begangenen Raub gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Auch dieses Delikt hat der Beschuldigte vor dem Urteil vom 29. Juni 2021 begangen.