Der abstrakte Strafrahmen für Raub beträgt demnach vorliegend Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Bereits an dieser Stelle kann indes im Einklang mit der Vorinstanz vorweggenommen werden, dass vorliegend für den begangenen Raub eine Strafe von mehr als 360 Strafeinheiten und damit auch nach altem Recht einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die Vorinstanz hat hingegen nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, obgleich die Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe reicht, eine