Die Vorinstanz ist dahingehend zu korrigieren, dass der ordentliche Strafrahmen für Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt und demnach entgegen ihren Ausführungen für den Schuldspruch wegen Raub nicht – wie seit dem 1. Januar 2018 – zwingend eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 347). Der abstrakte Strafrahmen für Raub beträgt demnach vorliegend Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.