19. Konkrete Strafzumessung 19.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Raubes, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die hierfür bestimmte Übertretungsbusse von CHF 300.00 und Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von drei Tagen sind rechtskräftig und somit vorliegend nicht mehr zu thematisieren (vgl. E. I.6 hiervor). Die Vorinstanz ist dahingehend zu korrigieren, dass der ordentliche Strafrahmen für Raub gemäss Art. 140 Ziff.