Da vorliegend Straftaten zu beurteilen sind, die der Beschuldigte am 14. Oktober 2017 und somit vor der Verurteilung durch das Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers, Boudry, vom 29. Juni 2021 (vgl. Strafregisterauszug vom 8. November 2021; pag. 445) begangen hat, sind die Erwägungen der Vorinstanz jedoch mit theoretischen Ausführungen zur vollkommenen retrospektiven Konkurrenz bzw. zur Bildung einer Zusatzstrafe zu ergänzen: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.