Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine bedingte Freiheitsstrafe für den Raub und eine bedingte Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz resultieren. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Januar 2018 im Ergebnis und in Anwendung auf den Raub und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht die mildere darstellt, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt.