Das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht sah zudem für den Raub eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor (Art. 140 Ziff. 1 aStGB). Nach neuem Recht wird Raub mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die Strafandrohung für den Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG hat sich nicht geändert. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – eine bedingte Freiheitsstrafe für den Raub und eine bedingte Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz resultieren.