2019, N 20 zu Art. 2 m.w.H.). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Taten am 14. Oktober 2017 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht sah zudem für den Raub eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor (Art. 140 Ziff.