a WG dahingehend erfüllt, als der Beschuldigte über keine Waffentragebewilligung i.S.v. Art. 27 Abs. 1 WG verfügt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Durch das unberechtigte Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit erfüllte der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch unberechtigtes Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit, begangen am 14. Oktober 2017 in Bern, schuldig zu erklären.