Die Geschädigte wurde dadurch denn auch in Angst und Schrecken versetzt und fügte sich dem Willen des Täters. Sie erklärte im Rahmen ihrer Einvernahmen, die Waffe sei sicher nicht aus Plastik gewesen, sie habe sich eher kühl angefühlt, sei dunkel oder sogar schwarz, relativ gross und im Verhältnis eher lang gewesen. Sie könne nicht sagen, ob es eine echte Pistole gewesen sei (pag. 40 Z. 103 ff.). Bei der mitgeführten Waffe handelt es sich somit um eine Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG. Auch ist Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG dahingehend erfüllt, als der Beschuldigte über keine Waffentragebewilligung i.S.v.