15.2 Subsumtion Aus der Akten-/Telefonnotiz der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2019 geht hervor, dass Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air- Waffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG; recte: Bst. g) sowie CO2-Waffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG) wie eine echte Pistole aussen können, Druckluftwaffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. f WG) hingegen nicht (pag. 36). Die vom Beschuldigten zum Einsatz gebrachte Waffe sah äusserlich täuschend echt aus. Die Geschädigte wurde dadurch denn auch in Angst und Schrecken versetzt und fügte sich dem Willen des Täters.